Anspruchsgrundlagen für die Vergütung der Inkassodienstleistung sind:

§ 675 Geschäftsbesorgungsvertrag,
§ 611 Abs. 1 BGB Dienstvertrag.


Die Vergütung kann mittels eines Inkassovertrages vereinbart werden. Mangels einer Vereinbarung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die durch den Mandanten in Anspruch genommene  Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§§ 675, 612 Abs. 1 BGB). 
Bei dem Inkassovertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter.


Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich nach §§ 675, 612 Abs. 2 BGB frei vereinbar.  Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche Vergütung geschuldet.


Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechend für Inkassodienstleister. Die Berechnung der Vergütung ergibt sich aus den Vorschriften des RVG.


Der Inkassodienstleister muss den Mandanten vor Übernahme des Auftrages über die Vergütung entsprechend informieren, § 4 Abs. 1 S. 2 RDGEG. Eine Verletzung dieser Pflicht ist eine Pflichtverletzung und führt zum Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.


Aus meiner langjährigen Berufserfahrung weiß ich, dass das Thema der Vergütung für den Mandanten sehr wichtig ist und, dass er über die zu erwartenden Kosten vor Auftragserteilung umfassend aufgeklärt und beraten werden möchte.


Für mich ist dies ein besonders wichtiges Anliegen. Die Vergütungsproblematik wird  vor Übernahme des Auftrages mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch ausführlich erläutert. Hierbei ist die Besonderheit des zu übernehmenden Auftrages zu berücksichtigen.